Der überarbeitete und neu publizierte Normpositionen-Katalog (NPK, Ausgabe 2005) enthält einige Änderungen, die teilweise auch ökologisch von Bedeutung sind. So wurde im Kapitel „NPK 663 – Beläge aus Linoleum, Kunststoffen, Textilien und dgl.“ ein wichtiger Hinweis neu aufgelistet, der dem Entscheidungsträger die Möglichkeit einräumt, im Rahmen des Bauvorhabens die Verwertung von ausgedienten Bodenbelägen über eine geeignete Recyclingstelle fest zu legen.
Innerhalb der Position 110 „Demontagen und Abbrüche“ wurde unter Position 111 „Demontagen“ in Unterposition 101 sowie in Unterposition 801 jeweils der Punkt 12 „Zur Recyclingstelle“ neu gelistet. Innerhalb der Position 112 „Abbrüche“ findet sich in Unterposition 101 sowie bei der Unterposition 801 jeweils unter Punkt 08 der neue Eintrag „Zur Recyclingstelle“. Damit kann der Entscheidungsträger nun festschreiben, dass ausgebaute Bodenbeläge nicht der Kehrichtverbrennung (KVA) sondern einem dafür geeigneten Verwertungsunternehmen zum Recycling zugeführt werden sollen. Dies ist sehr wichtig, da für die Gruppe der Beläge aus Linoleum, Kunststoffe und Textilien aufgrund der bestehenden Deponieverordnung zuletzt nur noch der Weg in die gebührenpflichtige KVA zur Verfügung stand.
Alle bei Neu- und Renovationsbauten involvierten Unternehmer sollten prüfen, ob in den jeweiligen Angeboten die entsprechenden Positionen des NPK enthalten sind. Falls nicht, sollte bei Präsenz von rezyklierbaren PVC-Bodenbelägen die Forderung „Zur Recyclingstelle“ manuell ergänzt werden.
Für die Rücknahme und Verwertung ausgedienter PVC-Beläge sowie von Verlege-abschnitten aus Neuinstallationen besteht seit mehreren Jahren das gut funktionierende System der ARP Schweiz. Das System wird von der Branche der Boden-belagshersteller und -importeure unterstützt. Die bei der Aufarbeitung der alten Beläge erhaltenen Recyclate werden wieder zur Fertigung neuer PVC-Bodenbeläge verwendet. Diese Tatsache hat auch zur guten Klassierung von homogenen PVC-Belägen im entsprechenden „eco-devis“ geführt.
Das System der ARP Schweiz akzeptiert PVC-Beläge unterschiedlichsten Aufbaus. Ungeeignete Belagsarten (beispielsweise mit Asbestrücken) sind klar definiert. Im Zweifelsfall kann entsprechende Auskunft bei der ARP Schweiz oder den Partnern des Fachhandels eingeholt werden. Wer sich regelmässig informieren möchte, sollte sich mit der ARP Schweiz in Verbindung setzen.